AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Friedrich Lercher GmbH

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für alle jetzt und zukünftig abgeschlossenen Verträge. Sie gelten mit Empfang als verbindlich zwischen dem Besteller und uns vereinbart und werden Bestandteil aller abzuschließenden Geschäfte, ohne dass es einer neuen Übersendung oder Vereinbarung bedarf. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers haben ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch keine Gültigkeit.
Alle Angebote gelten ausschließlich für Industrie, Handel und Gewerbe. Der Käufer bestätigt mit seiner Bestellung die Verwendung der Ware im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, sie verstehen sich netto zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer, ausschließlich Porto und Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Von Handelsvertretern in Auftragsformularen eingesetzte Preise sind nur dann verbindlich, wenn wir diesen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang des Auftrags widersprochen haben. Ergänzungen und Nebenabreden zu den mit dem Besteller getroffenen Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von uns aus rechtsverbindlich.
(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins, bei Handelsgeschäften in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins, zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Rechnungsbetrag wird sofort fällig bei:
a) Annahmeverweigerung der Ware,
b) Nichterfüllung von Verpflichtungen aus früheren Geschäften,
c) im Falle der Zahlungseinstellung, Einleitung von Insolvenzverfahren und / oder Geschäftsveräußerungen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einervereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
(4) Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder von uns anerkannt sind.

§ 3 Lieferzeit und Versand
(1) Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur dann, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
3) Alle Sendungen werden auf Gefahr des Empfängers verschickt, beschädigte Waren sind erst nach schriftlichem Anerkenntnis des Schadens durch Bahn, Post bzw. Spediteur abzunehmen.

§ 4 Abrufaufträge / Mitwirkungspflichten
(1) Hat der Kunde innerhalb einer vereinbarten Frist abzunehmen, kommt er mit dem Abruf der Bestellung länger als 2 Wochen in Verzug, sind wir berechtigt, die bestellten Waren bzw. die Restmengen dem Kunden anzuliefern.
(2) Ist der Kunde zur Erfüllung des Auftrags mitwirkungspflichtig, zum Beispiel durch Rücksendung des Korrekturabzuges oder Bestätigung der Druckreife, so hat er dieser Mitwirkungspflicht binnen 2 Wochen zu entsprechen; tut er dies nicht, gilt die Mitwirkungspflicht als geleistet, also der Druck als genehmigt.

§ 5 Gewährleistung
Aufgrund der technischen Fertigungsverfahren kann es zu branchenüblichem Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10 % kommen. Diese Toleranzmengen werden nach der tatsächlichen Liefermenge berechnet; Mengenabweichungen berechtigen daher nicht zu Rechnungskürzungen, sie begründen auch keine Nachlieferverpflichtung.
Für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie. Dies gilt insbesondere für unsere selbstklebenden Erzeugnisse, da bei diesen die Reaktion der Klebstoffe auf bestimmten Materialien (z.B. Kunststoffe, lackierte Flächen usw.) nicht vorausgesehen werden kann. Es ist daher erforderlich, dass der Käufer eigene Klebeversuche auf dem Obermaterial durchführt. Die Firma Friedrich Lercher GmbH übernimmt insoweit keinerlei Haftung, auch nicht auf Schadensersatz.
(2) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(3) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(6) Wählt der Kunde wegen eines Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(7) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung).
(8) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, Herstellergarantieren bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Entwürfe, Schutzrechte
Entwürfe, die von uns erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, sowie von uns gefertigte Reinzeichnungen, Filme, Schablonen und Druckplatten bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum. Ebenso bleiben wir Inhaber der hieran bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte. Der Besteller sichert uns zu, dass die von uns gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster oder sonstige gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte Dritter nicht verletzen. Im Falle unserer Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung eines solchen Schutzrechtes stellt uns der Besteller von sämtlichen sich hieraus ergebenden Zahlungspflichten frei.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung vor.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat unsder Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durchden Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung.

§ 8 Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort ist Köln
(2) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

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